Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MSS Medien-Service-Systeme UG, Grüner Weg 70, 48268 Greven – nachfolgend MSS genannt –
1 – Geltung der AGB, Verbindlichkeit von Angeboten, Vertragsgegenstand
1.1 Lieferungen und Leistungen der MSS erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in seinem Standard-Bestellformular oder sonst im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist.
1.2 Unsere schriftlichen Angebote sind – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – 90 Tage bezüglich auf das Angebotsdatum verbindlich.
1.3 Alle Aufträge gelten erst nach Zusendung der Auftragsbestätigung als angenommen. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
1.4 Inhalt und Umfang der von MSS geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den schriftlichen Vereinbarungen (z.B. Vertrag, Produktbeschreibung, Softwaredokumentation). Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden (z.B. durch ein Protokoll).
2 – Eigentums- und Nutzungsrechte
2.1 An Software und deren Dokumentation sowie an für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Module, Konzepte, Zeichnungen, Dokumente, etc.) räumt die MSS dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Lizenz) ein, sobald der Kunde hierfür den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat. Alle Designs, Konzepte, Softwaretechniken, Komponenten und Angebotsunterlagen, die von der MSS eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum der MSS bzw. behält die MSS die ausschließlichen Rechte daran. Von der MSS eingebrachtes Knowhow, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben bei der MSS. Die MSS räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
2.2 Der Kunde darf die Software und deren Dokumentation nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z.B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MSS zulässig. Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Vervielfältigungen der Software (einschließlich Datenträger) den Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anbringen, wie sie in der Original-Version der lizensierten Software enthalten sind.
2.3 Ein von der MSS eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der MSS auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Leistungsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das zugänglich machen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MSS. Die MSS wird die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.
2.4 Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang der MSS gehören (Fremdsoftware), gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die Software-Lizenzbedingungen der MSS gelten nur ergänzend.
3 – Liefer- und Leistungsfristen, Teillieferung, Gefahrübergang
3.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Nach Ablauf verbindlicher Termine wird der Kunde der MSS eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, die Lieferungen und Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen.
3.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für die MSS angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der MSS nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse (wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc.) auf die Lieferung oder Leistung von der MSS von erheblichem Einfluss sind.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund fehlender räumlicher oder technischer Voraussetzungen verzögert, ist die MSS berechtigt, die Rechnung zum ursprünglichen Liefertermin zu stellen.
3.3 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar.
3.4 Die Gefahr geht spätestens mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes an der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der MSS angegebenen Warenannahmestelle des Kunden auf diesen über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
4 – Installation, Konfiguration
4.1 Soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist eine Installation von Standardprodukten und eine Konfiguration nach Vorgaben des Kunden im Produktpreis nicht enthalten. Sie können jedoch gesondert in Auftrag gegeben werden. Der Preis für Installations- und Konfigurationsleistungen ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und setzt normale Umgebungsbedingungen (z.B. Stromanschluss) voraus. Eine Integration der gelieferten Produkte in bestehende Netzwerke des Kunden ist keine Installationsleistung und ist stets gesondert zu vergüten.
4.2 Soweit der Kunde die Installation oder Konfiguration von Software oder Datenbeständen in Auftrag gibt, werden diese in der Regel nach genauen Pflichtenheftvorgaben des Kunden gegen gesonderte Vergütung erbracht. Die MSS ist in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Kunden bei der Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an der Software.
4.3 Kann eine von der MSS geschuldete Installation aus Gründen, die nicht von der MSS zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung der MSS gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm die MSS unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
5 – Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Im Rahmen der Vertragsabwicklung sind vom Kunden verschiedene Mitwirkungspflichten zu erbringen. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig, im geeigneten Umfang und mit ausreichender Qualifikation, Fachpersonal bereit, um alle durch ihn im Rahmen eines Vertrages durchzuführenden Leistungen zu erledigen und die an die MSS zu erteilenden Auskünfte in angemessener Zeit zu geben. Die ggf. zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Angebot erforderliche Ausbildung von Mitarbeitern des Kunden ist Aufgabe des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich weiter, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen eigenverantwortlich, rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.
5.2 Die Datensicherung, Datenreorganisation und entsprechende Systempflege liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Im Rahmen von Reparaturarbeiten können vorhandene Datenbestände teilweise oder ganz gelöscht werden.
5.3 Die MSS ist zum Tätig werden nur verpflichtet, wenn der Kunde Störungen und Mängel schriftlich oder per E-Mail mitteilt.
5.4 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können im Angebot oder Einzelvertrag aufgeführt werden.
6 – Änderungsverfahren
6.1 Soweit die Vertragsparteien einen Projektvertrag geschlossen haben, kann während der Vertragslaufzeit jede der Parteien bei der jeweils anderen in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
6.2 Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Prüfungsaufwand hierfür kann von der MSS berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung festgelegt.
6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Kalendertage, an denen die MSS Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbrochen wurde. Wird über ein Änderungsangebot von der MSS innerhalb von 21 Kalendertagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt die MSS die Vertragsdurchführung fort. Dem Kunden wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.
7 – Geheimhaltung, Datenschutz
7.1 Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
7.2 Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen und sie nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergeben. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, personenbezogene Daten vor Leistungserbringung durch die MSS so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Zugriff hierauf nicht möglich ist.
8 – Abnahme bei Werkleistungen
8.1 Bei Werkleistungen wird die MSS dem Kunden die vertraglichen Leistungen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellen. Nach erfolgreichem Abnahmeverfahren und/oder Übergabe wird der Kunde die Leistungen unverzüglich abnehmen.
8.2 Für die Abnahme werden folgende Störungsklassen vereinbart:
– Störungsklasse A: Die zweckmäßige (wirtschaftlich sinnvolle) Nutzung ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.
– Störungsklasse B: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass das Abnahmeverfahren nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden so weit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmeverfahrens behoben.
– Störungsklasse C: Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Störungsklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien. Dabei ist außerdem anzugeben, ob die Störung eine Abweichung zu der von der MSS zu erbringenden Leistung ist oder ob es sich um einen Änderungswunsch des Kunden handelt.
Bei Störungen der Störungsklasse A handelt es sich um “erhebliche Abweichungen”, bei Störungen Störungsklassen B und C um “unerhebliche Abweichungen”. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Sie werden von der MSS im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.
8.3 Soweit der Kunde die Leistungen von der MSS nicht ausdrücklich oder konkludent abnimmt, gilt die Abnahme auch als erfolgt, wenn der Kunde, obwohl die MSS nach Erklärung der Abnahmebereitschaft die Abnahmeerklärung des Kunden unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist die Abnahme nicht erklärt oder ohne ausreichenden Grund verweigert.
9. Preise
9.1 Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebotes von der MSS aus diesem, ansonsten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, aus der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste der MSS. Die MSS behält sich vor, die am Liefertag gültigen Preise zu berechnen.
9.2 Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.3 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, werden alle im Rahmen der Vertragserfüllung angefallenen Reisekosten und -spesen dem Kunden gegen Einzelnachweis zum Ende eines jeden Monats in Rechnung gestellt.
9.4 Liefer- und Frachtkosten beinhalten die Lieferung bis zur Warenannahmestelle des Kunden einschließlich Verpackung innerhalb Deutschlands.
10 – Zahlungsbedingungen
10.1 Die Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten.
10.2 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10.3 Soweit im Einzelfall kein früherer Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt wurde, ist die MSS 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung (§ 288 BGB) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
10.4 Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden bis zur Fälligkeit einer Zahlung oder erhält die MSS über den Kunden eine ungünstige Auskunft, kann die MSS Vorauszahlung verlangen.
10.5 Bei Dienstleistungs-Aufträgen wird nach Auftragseingang eine Abschlagszahlung von 25% fällig, nach ersten sichtbaren Ergebnissen (z. B. Installation auf dem Kundenserver) wird eine weitere Abschlagszahlung von 50% fällig. Der restliche Betrag wird nach Abnahme der Leistungen durch den Kunden berechnet.
11 – Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche der MSS aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich die MSS das Eigentum an gelieferten Produkten und Leistungen (nachfolgend “MSS-Leistungen”) vor.
11.2 Bei Zugriffen Dritter auf die MSS-Leistungen wird der Kunde auf das Eigentum von der MSS hinweisen und die MSS unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann die MSS die Berechtigung des Kunden zum Weitervertrieb, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von MSS-Leistungen widerrufen und die MSS-Leistungen auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Die MSS ist berechtigt, die MSS-Leistungen zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
11.4 Sofern die MSS zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde der MSS zum Zwecke der Abholung der MSS-Leistungen zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
12 – Gewährleistung
12.1 Die MSS hat Hardware so zu liefern, dass sie die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von der MSS herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von der MSS bestätigt worden.
12.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in einer Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund hat die MSS Software so zu liefern, dass sie die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung bzw. Softwaredokumentation enthalten sind. Für gegebenenfalls mit der Lieferung von fehlerbeseitigenden Updates kostenfrei zur Verfügung gestellte neue oder zusätzliche Funktionen entstehen – wenn nicht anders vereinbart – keine Rechte bei Mängeln. Keine Rechte bei Mängeln gewährt die MSS auch dafür, dass die überlassene Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht und dass die mitgelieferten Dokumentationen und Handbücher die Software in allen Teilen detailliert beschreiben.
12.3 Soweit es sich bei vertraglichen Leistungen der MSS um Werkleistungen handelt, hat die MSS sie entsprechend der schriftlichen Leistungsbeschreibung zu erbringen.
12.4 Im Falle von Mängeln steht dem Kunden -nach Wahl der MSS- ein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu. Die erforderlichen Arbeiten werden nach Wahl und auf Kosten der MSS entweder beim Kunden oder bei der MSS durchgeführt. Minderung oder Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen “13 – Haftung” geltend gemacht werden. Die genannten Rechte des Kunden bei Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12.5 Der Kunde wird mangelbehaftete Hardware in der Originalverpackung zur Verfügung stellen und verpflichtet sich, alle mitgelieferten Unterlagen zur Hardware wie auch alle schriftlich fixierten variablen Konfigurationsdaten aufzubewahren und der MSS im Mangelfall zur Verfügung zu stellen. Bei Änderung dieser Daten ist die entsprechende Information ebenfalls aufzubewahren.
12.6 Bevor der Kunde der MSS die Hardware zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung überlässt, hat er alle Teile und Zusätze zu entfernen, die nicht im Lieferschein der Hardware aufgeführt sind, und auf eigene Rechnung und Gefahr sicherzustellen, dass alle Daten und Programme auf externen Datenträgern gespeichert sind, damit ggf. eine Reininstallation – auf eigene Rechnung und Gefahr des Kunden – auf der instandgesetzten Hardware erfolgen kann.
12.7 Bevor der Kunde Rechte bei Mängeln geltend machen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel – einschließlich telefonischer Unterstützung durch die MSS- eingesetzt und das Ergebnis der MSS in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben. Manipulationen am Gesamtsystem (auch das Ausschalten) sind nur auf Anweisung von MSS vorzunehmen.
12.8 Dem Kunden stehen keine Rechte bei Mängeln zu, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Rechte entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
12.9 Eine Abtretung der Rechte des Kunden bei Mängeln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MSS.
12.10 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen der MSS berechnet.
13 – Haftung
13.1 Die MSS haftet für Schäden, die die MSS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen die MSS eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
13.2 Die MSS haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet die MSS nur in einem der in Absatz M.1 genannten Fälle.
13.3 Darüber hinaus haftet die MSS für Schäden, soweit diese durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
13.4 Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in Anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von der MSS zu vertretenden Datenverlustes haftet die MSS für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.
14 – Dienstleistungen
14.1 Der Kunde kann neben der Einzelbeauftragung von Dienstleistungen diese auch im Wege eines Servicevertrages in Anspruch nehmen.
14.2 Dienstleistungen können vertraglich auch für EDV-Systeme vereinbart werden, die nicht durch die MSS geliefert wurden. In diesem Fall hat der Kunde besondere Informationspflichten zu erfüllen und trägt jegliche Verantwortung dafür, dass dadurch Rechte Dritter sowie Gewährleistungsbedingungen und -ansprüche Anderer nicht verletzt werden.
14.3 Die MSS ist berechtigt, Dienstleistungen auf qualifizierte Vertreter zu übertragen. Im Verhältnis zum Kunden gelten diese als Erfüllungsgehilfen der MSS.
14.4 Sofern die MSS beim Eintreffen am Standort der Hardware begründet der Ansicht ist, dass ein ausreichender und ordnungsgemäßer Zugang zur Hardware nicht gegeben ist oder dass eine Fehlermeldung aus irgendwelchen Gründen nicht gerechtfertigt war, behält sich die MSS das Recht vor, dem Kunden sämtliche Kosten und Auslagen, welche ihr oder beauftragten Erfüllungsgehilfen in vernünftigem Umfang entstanden sind, sowie die Kosten für die auf diese Weise unnötig aufgewendete Zeit in Rechnung zu stellen.
14.5 Dienstleistungen werden nach Wahl der MSS entweder beim Kunden, bei MSS oder per Datenfernübertragung durchgeführt.
15 – Verschiedenes
15.1 Die MSS erbringt die vertraglichen Leistungen innerhalb der folgenden Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in NRW und 24./31 Dezember). Außerhalb dieser Zeiten werden Leistungen nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht.
15.2 Die Abtretung von vertraglichen Rechten und Ansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Vergütungsansprüchen.
15.3 Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
15.4 Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
15.5 Die Nichtausübung eines Rechts durch die MSS gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
15.7 Erfüllungsort ist Steinfurt. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Steinfurt vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.
Stand: 20.04.2022